Heimordnung
Die Heimleitung des StudentInnenheimes Gasometer B hat nachstehende provisorische Heimordnung, bis zur Beschlußfassung durch den erstmals zu wählenden Heimausschuß, verfaßt:
I. Allgemeines
1. Das StudentInnenheim-Gasometer B der Wohnbauvereinigung für Privatangestellte in 1110 Wien, Guglgasse 8, bietet 247 Studierenden Unterkunft.
2. Das Heim wird, sofern es nicht die Angelegenheiten der studentischen Selbstverwaltung betrifft, von der Wohnbauvereinigung für Privatangestellte, Gemeinnützige
Gesellschaft m.b.H., 1013 Wien, Werdertorgasse 9, verwaltet.
Daher ist auch den vom Heimträger bevollmächtigten Personen für Reinigungs- und Reparaturarbeiten der Zutritt in die StudentInnenzimmer nach vorheriger Ankündigung in angemessener
Frist zu gewähren. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr ist eine Ankündigung vor Betreten eines Heimplatzes nicht erforderlich.
3. Die verwaltungsrechtlichen und die allgemeinbürgerlichrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.
4. Jeder Heimbewohner hat sich im eigenen Interesse mindestens alle zwei Wochen an der Anschlagtafel (Schaukasten) über allfällige Anschläge zu informieren.
II. Selbstverwaltung
1. Die studentische Selbstverwaltung umfaßt alle Bewohner mit Benützungs- bzw. Gastverträgen.
2. Die Organe der studentischen Selbstverwaltung sind:
- a.
- die Heimvollversammlung
- b.
- der Heimausschuß
- c.
- die Heimausschußmitglieder
- d.
- der Heimsprecher
3. Auszug aus der Geschäftsordnung:
a. Die Heimvollversammlung:
Die Heimvollversammlung wird von allen Heimbewohnern gebildet.
b. Der Heimausschuß:
Der Heimausschuß wird gebildet von
- stimmberechtigten Mitgliedern: den 9 Heimausschußmitgliedern
- nicht stimmberechtigten Mitgliedern: dem Vorsitzenden (im Regelfall dem Heimsprecher, sonst sein Stellvertreter)
c. Dem Heimausschuß obliegt:
- Beschlußfassung der Heimordnung bzw. deren Änderung.
- Die Beschlußfassung über Anschaffungen, die aus dem Heimbudget finanziert werden.
- Die Vergabe freigewordener Einzelzimmer nach der Einzelzimmerregelung.
- Die Erteilung der Erlaubnis, Gemeinschaftseinrichtungen für Aktivitäten, die über den üblichen Heimbetrieb hinausgehen, zu benützen.
- Die Einberufung der Heimvollversammlung.
- Die Beschlußfassung über Verfügungen, die über die Heimordnung hinausgehen, wenn dies der Heimbetrieb dringend erfordert. Derartige Verfügungen dürfen dem Heimstatut nicht widersprechen und bedürfen einer Begutachtung durch den Heimträger.
- Die Besorgung all jener Belange, die von der Heimvollversammlung nicht wahrgenommen werden.
- Die Bestellung von Referenten für Sachbereiche.
d. Demokratisches Wahlverfahren:
Die Heimausschußmitglieder und der Heimsprecher werden alljährlich im Oktober durch eine geheime, persönliche und unmittelbare Wahl aller Heimbewohner ermittelt. Der genaue Wahlmodus ist in der Geschäftsordnung festgelegt.
4. Aufgabe des Heimsprechers:
Der Heimsprecher, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt die Heimbewohner nach außen, insbesondere gegenüber dem Heimträger. Darüber hinaus ist es seine Aufgabe, ein reibungsloses Zusammenleben der Heimbewohner im Sinne eines guten Gemeinschaftsklimas zu fördern. Weiters ist er mit der Erstellung einer aktuellen Einzelzimmerliste beauftragt. Der Heimsprecher übt sein Amt für die Dauer eines Jahres aus, dann übergangsweise bis zur Wahl des neuen Heimausschusses, bzw bei Abwahl bis zur Wahl des neuen Heimsprechers.
5. Aufgabe der Heimausschußmitglieder:
Die Heimausschußmitglieder vertreten die Interessen der Bewohner in den Heimausschußsitzungen.
6. Die Arbeitsweise der Heimvollversammlung und des Heimausschusses ist in der Geschäftsordnung detailliert festgelegt.
III. Hausordnung (Auszug aus dem Heimstatut)
1. Die Heimbewohner und deren Besucher haben jede Art von Lärmerregung zu unterlassen, die über das ortsübliche Maß hinausgeht. Zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr ist jeder Lärm innerhalb und außerhalb des Heimes zu unterlassen. Verstöße, wie Lärmerregung in den Zimmern, werden jenen Heimbewohnern zugerechnet (bei Doppelzimmern zur ungeteilten Hand), mit denen ein Benützungsvertrag betreffend dieses Zimmers besteht.
2. Heimplätze dürfen nur mit Zustimmung des Zimmerbewohners, bei Doppelzimmern nur mit Zustimmung beider Zimmerbewohner, betreten werden.
3. Raucherlaubnis ist im Doppelzimmer, sowie in den Wohn- und Eßbereichen von der Zustimmung der Mitbewohner abhängig.
4. Die Heimbewohner sind verpflichtet, größte Sorgfalt bei der Benützung der Einrichtung des Heimes und größte Sparsamkeit beim Verbrauch von Wärme, Wasser und Strom walten zu lassen und alles zu vermeiden, was eine raschere als die gewöhnliche Abnützung zur Folge hat.
5. Das Entfernen von Gegenständen, mit denen die Räume im StudentInnenheim eingerichtet sind, ist nicht gestattet. Beim Anbringen zusätzlicher Gegenstände und sonstigen Veränderungen ist die schriftliche Zustimmung der Heimverwaltung einzuholen. Die Möbel dürfen nicht im Freien verwendet werden.
6. Das Trocknen von Wäsche auf den Fenstergesimsen ist untersagt.
7. Abfälle müssen, sofern dafür vorgesehene Container zur Verfügung stehen, getrennt entsorgt werden. Abfälle dürfen nicht aus den Fenstern geworfen werden.
8. Bei Verlassen der Wohnräume auf längere Zeit sind die Fenster und Türen sorgfältig zu schließen. Während der kalten Jahreszeit dürfen die Fenster bei aufgedrehter Heizung nur zum stoßweisen Lüften geöffnet werden.
9. Zusätzliche Heizgeräte dürfen nicht angeschlossen werden.
10. Der höchstzulässige Anschlußwert für das Betreiben von elektrischen Geräten in den Heimzimmern wird mit 600 Watt pro Heimbewohner festgelegt. Es dürfen nur nach ÖVE geprüfte elektrische Geräte verwendet werden. Sie sind dauernd in betriebssicherem Zustand zu halten.
11. In den Zimmern darf nicht gekocht werden. Jede Wohnung ist mit einer Küche ausgestattet.
12. Die WBV übernimmt in keiner Weise Haftung für Sachen, die von den Heimbewohnern in das Heim eingebracht werden (ausgenommen Beschädigungen durch Vertreter des Heimträgers).
13. Jeder Heimbewohner ist verpflichtet, Anzeichen von Schäden oder bereits entstandene Schäden in den benutzten Räumen oder deren Inventar umgehend der Heimverwaltung zu melden. Ein Heimbewohner, der eine Schadensmeldung unterläßt, kann sich nicht darauf berufen, daß der Schaden vor seinem Einzug in das Zimmer bereits bestanden hat.
14. Jeder Heimbewohner haftet für die von ihm verursachten Schäden. Für Schäden im Doppelzimmer haften beide Heimbewohner zur ungeteilten Hand, wenn sich der Verursacher nicht feststellen läßt.
15. Für die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten ist eine Bewilligung erforderlich. In Doppelzimmern ist für die Benützung die Zustimmung des Zimmerkollegen erforderlich.
16. Im Heim dürfen keine Tiere gehalten werden.
17. In der Tiefgarage stehen den HeimbewohnernInnen PKW-Abstellplätze zur Verfügung. Die Plätze werden mit eigenem Sondervertrag und gegen gesondertes Entgelt vergeben.
Fahrräder müssen in dem dafür vorgesehenen Fahrradabstellraum abgestellt werden. Die WBV übernimmt keine Haftung für die abgestellten Fahrzeuge. Die WBV behält sich bei Verstößen gegen die Parkregelung im Wiederholungsfall das Einbringen von Besitzstörungsklagen vor. Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge und Sachen werden auf Kosten des Eigentümers entfernt.
18. Die Schlüssel, die den Heimbewohnern/innen übergeben werden bleiben Eigentum der WBV. Die Schlüssel sind sorgfältig zu verwahren, das Überlassen der Schlüssel an Dritte ist untersagt. Jeder Schlüsselverlust ist von dem/der Heimbewohner/in unverzüglich der Heimverwaltung zu melden. Den Heimbewohnern/innen ist es nicht gestattet, Schlüssel nachmachen zu lassen. Bei Schlüsselverlust ist der entsprechende Gegenwert des Schlüssels vom Heimbewohner zu bezahlen, bzw. wird der Betrag von der hinterlegten Kaution abgezogen.
19. Die von der WBV zur Verfügung gestellten Wohnräume und deren Einrichtung sind -soweit dies bei ordnungsgemäßer Nutzung möglich ist- in gereinigtem Zustand zu halten. Bei Auszug hat der Heimbewohner sein Zimmer bzw. seinen Platz in gereinigtem Zustand ordnungsgemäß zu übergeben. Hat der Heimbewohner dies nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt, so wird diese Arbeit durch die WBV veranlaßt und die dadurch entstehenden Kosten von der Kaution in Abzug gebracht.
20. Die vorhandenen Leuchtmittel dürfen nur durch typengleiche Leuchtmittel ersetzt werden. Die Kosten für die Beschaffung von neuen Leuchmitteln sind von den Bewohnern zu übernehmen.
IV. Gemeinschaftseinrichtungen
1. Gemeinschaftseinrichtungen sind alle jene Räumlichkeiten, bei denen es sich nicht um
- a.
- Wohnungen
- b.
- Diensträume
- c.
- Gästewohnungen
- d.
- Technische Räume
- e.
- sonstige von der WbV vermietete Räume handelt.
2. Die Gemeinschaftseinrichtungen stehen grundsätzlich nur Heimbewohnern zur Verfügung. Sie bedürfen im Interesse aller Heimbewohner größter Schonung; erweist es sich als notwendig, so ist für sie ein Benützungsplan zu erstellen, der ihre Vergabe stundenweise regelt (z.B. Saunabereich, Waschküche, Proberaum und Fitnessraum).
3. Die Gemeinschaftseinrichtungen, stehen für Veranstaltungen aller Art nach Absprache mit dem Heimausschuß zur Verfügung. Sie sind der Heimverwaltung drei Tage vorher bekanntzugeben, wobei ein Heimbewohner als Verantwortlicher zu nominieren ist. Dieser hat für ein anständiges Auftreten seiner Gäste gegenüber den anderen Heimbewohnern zu sorgen und haftet neben dem Verursacher für Schäden (siehe Punkt V/1 ). Der Gastgeber hat ebenfalls für die Reinigung Sorge zu tragen.
4. Für die Benützung des Cafes bzw. des Clubraumes für private Veranstaltung (z.B. Sponsionsfeier) ist eine Miete an die Heimverwaltung zu entrichten.
5. Im Fitnessraum ist das Rauchen nicht gestattet.
V. Besuchsrecht
1. Das Heim ist Gästen jederzeit frei zugänglich. Es ist dabei besonders auf Punkt III/1 (Nachtruhe), III/12 (Haftung) und IV/2 (Gemeinschaftseinrichtungen) zu achten.
2.In Doppelzimmern dürfen Besuche nur empfangen werden, wenn hiezu das Einverständnis des Mitbewohners vorliegt.
Gäste haben ein Verhalten an den Tag zu legen, durch das Heimbewohner nicht übermäßig behindert bzw. gestört werden.
3.Das Nächtigen heimfremder Personen ist nur ausnahmsweise gestattet- Keinesfalls darf es sich um mehr als 3 Nächtigungen pro Besucher je Kalenderwoche handeln, jedoch auch dann nicht um mehr als 2 aufeinanderfolgende Nächtigungen. Bei Streitigkeiten innerhalb einer Wohnung hat jedes Mitglied der Wohngemeinschaft das Recht den Heimausschuß anzurufen. Dieser hat dann die Möglichkeit, für diese spezielle Wohnung eine gesonderte Regelung zu treffen. Zuwiderhandeln gegen den Punkt V/3 und eine darauf gestützte "gesonderte Regelung" des Heimausschusses stellt einen Kündigungsgrund dar.
VI. Einzelzimmervergaberegelement
A/ Zimmervergabe an neu einziehende StudentInnen
Freiwerdende Heimplätze werden, sofern es sich nicht um Einzelzimmer handelt, welche gemäß der in Punkt B angeführten Kriterien vergeben werden, weiterhin von der WBV, 1010 Wien,
Werdertorgasse 9, vorgenommen.
B/ Belegung freiwerdender Einzelzimmer durch den Heimausschuß
Der Heimausschuß wird beauftragt werden, die Vergabe freiwerdender Einzelzimmer an Heimbewohner durch ein von ihm beschlossenes Regulativ zu übernehmen. Davon ausgenommen sind die
Einzelzimmer der Kontingente der Länder Vorarlberg und Oberösterreich und ÖAD, die durch die WBV vergeben werden.
1. Einzelzimmervergabe:
Alle für den Bezug eines Einzelzimmers in Frage kommenden Personen werden nach folgenden Kriterien in eine Liste gereiht:
1.1 Benützungsvertragsdatum
StudentInnen, deren Mietvertrag zwischen 1.09. und 31.12. ausgestellt wurde, werden nach nachfolgenden Kriterien blockweise der Liste hintangereiht. Ebensolches ist für diejenigen,
deren Mietvertrag zwischen 1.1. und 31.08 ausgestellt wurde, von Relevanz.
1.2 Semesteranzahl
Ausschlaggebend für die Reihung innerhalb der oben angeführten Gruppen ist hiebei das Erstinskriptionssemester. Demgemäß haben StudentInnen mit höherer Anzahl von inskribierten Semestern
ein Vorrecht auf ein freiwerdendes Einzelzimmer.
1.3 Geburtsdatum
Die Reihung von StudentInnen, die die gleiche Anzahl inskribierter Semester aufweisen können, erfolgt nach dem Geburtsdatum laut Geburtsurkunde, wobei dem Älteren Priorität auf das
freiwerdende Einzelzimmer einzuräumen ist.
1.4 Losentscheid
Bei gleicher Semesterzahl und gleichem Geburtsdatum entscheidet das Los über die Einreihung in die Liste. Diese Entscheidung wird mittels Münzwurf getroffen.
1.5 Einsichtnahme
Oben genannte aktuelle Warteliste wird im Schaukasten ausgehängt. Der Warteliste zugrunde liegende Daten sind beim jeweilig gewählten Heimsprecher zu kontrollieren.
2. Inanspruchnahme eines bzw. Verzicht auf ein freiwerdendes Einzelzimmer
Jede/r StudentIn, dem gemäß Warteliste ein Einzelzimmer zusteht, muß bis spätestens fünf Wochen vor dem Einzugsdatum in dieses Zimmer seine Inanspruchnahme oder den Verzicht (ohne Angabe von Gründen) dem Heimsprecher bekanntgeben. Beim Freiwerden von mehreren Einzelzimmern steht damit nach Ablauf dieser Frist fest, wer in welches Einzelzimmer einzieht, und diese Vergabeliste kann nicht mehr geändert werden. Vom Heimsprecher ist eine aktuelle Einzelzimmerliste zu erstellen. Im Falle eines Verzichts ist der Verbleib des Heimbewohners an erster Stelle der Einzelzimmerliste gewährleistet, ebenso die Möglichkeit, bei der nächsten Einzelzimmervergabe erneut sein Recht geltend zu machen. Dadurch erhält der jeweils Nächstgereihte die Möglichkeit, das Einzelzimmer zu beziehen. Bei Verzicht aller Gereihten erfolgt die Vergabe durch die WBV. Verzichtet jemand trotzdem nach Ablauf der oben erwähnten Frist, so bleibt bei mehreren Einzelzimmerbeziehern die angefertigte Vergabeliste verbindlich. Das freigewordene Zimmer wird nach den obigen Regelungen an den Ersten auf der Einzelzimmerliste vergeben, wobei dieser die Entscheidung über Inanspruchnahme oder Verzicht sofort zu treffen hat. Der von der Vergabeliste abgetretene wird nach erfolgter Zuteilung des Zimmers, auf welches er verzichtete, wieder als erster auf die neue Einzelzimmerliste gesetzt. Bei mehreren Verzichten nach Ablauf der Frist gilt adäquates.
C/ Zimmertausch:
1. Allgemeines:
Ein Zimmertausch ist generell nur dann möglich, wenn in den zu tauschenden Zimmern keine Schäden vorhanden sind und die Zimmer in ordentlichem und sauberem Zustand übergeben werden. Getauscht werden kann nur mit Ende der Monate Februar, Juni, August und Dezember. Kommt ein Tausch zustande, so hat die Heimverwaltung den einwandfreien Zustand beider Zimmer zu überprüfen.
2. Einzelzimmer:
Die Bewohner von Einzelzimmern haben die Möglichkeit, diese untereinander zu tauschen. Es müssen aber neue Benützungsverträge abgeschlossen werden.
3. Doppelzimmer
Auch hier ist die Möglichkeit gegeben die Zimmer, bzw. den jeweiligen Zimmerplatz mit einem anderen Doppelzimmerbewohner zu tauschen. Voraussetzung ist das Einverständnis der betroffenen Wohnungsbenützer und in Folge ebenfalls der Abschluß neuer Benützungsverträge.
4. Tausch zwischen Einzel- und Doppelzimmern:
Dieser Tausch ist nicht gestattet.
VII. Reglement zur Regelung von Auslandsaufenthalten eines Heimbewohners.
1. Bekanntgabe
Der/die Studierende muß in angemessener Frist (zweimonatige Benachrichtigungsfrist) den Heimträger über sein Vorhaben informieren (keine Kündigung). Diese Bekanntgabe muß Zeitdauer, Ort und Grund des Aufenthaltes beinhalten. Sollten Verzögerungen eintreten (z.B. bei Visumsausstellungen etc.), so ist der Heimträger auch hiervon zu unterrichten und dann so bald wie möglich über den tatsächlichen Termin zu informieren.
2. Dauer des Aufenthaltes
Die maximale Aufenthaltsdauer soll mit 365 Tagen beschränkt werden.
3. Leistungsnachweise
Statt der Leistungsnachweise sind Nachweise über abgelegte Prüfungen oder Besuchsbestätigungen von Kursen, Lehrveranstaltungen, Seminaren oder ähnliches zu bringen.
4. Zimmer
Es gibt zwei Möglichkeiten über die Verwendung der Zimmer während dieser Abwesenheit:
- a.
- Wenn es der Wunsch des Benützers ist, so soll ihm die Option offengehalten werden, das Zimmer auch während des Aufenthaltes weiterhin zu behalten und seine persönlichen Gegenstände eingebracht zu lassen, wobei er in diesem Fall die Miete weiterhin zu begleichen hat.
- b.
- Der Heimbewohner zieht mit den von ihm eingebrachten Gegenständen für die Dauer des Auslandsaufenthaltes aus seinem Zimmer aus, bezahlt keine Miete und kann bei Rückkunft das gleiche Zimmer wieder beziehen.
5. Vergabe des freiwerdenden Zimmers
Der Heimplatz wird für die Zeit des Auslandsaufenthaltes an eine/n StudentIn mit Gastvertrag vergeben.
6. Verlängerung des Aufenthaltes
Sollten Gründe für die Verlängerung (Verzögerung der Diplomarbeit, plötzliche Angebote von Diplomarbeiten, etc.) auftreten, so ist der Heimträger unverzüglich zu informieren. Dies muß in angemessener Frist (zweimonatige Kündigungsfrist) geschehen.
7. Abschließendes
Ein Auslandsaufenthalt für die Dauer eines Semesters (max. 1 Jahr) zum Zwecke der universitären Weiterbildung ist prinzipiell zu begrüßen und dem Heimbewohner sollen dadurch keine Nachteile irgendeiner Art entstehen, sofern er sich an das Regulativ hält. Sollte es in Einzelfällen zu Problemen (bei der Nachbelegung, etc.) kommen, so obliegt es dem Heimausschuß diese zu lösen (auch wenn die Lösung von obigem Regulativ abweicht).
VIII. Schlußbestimmung
1. Anliegen, Anregungen und Beschwerden sind an den Heimausschuß oder an den Heimträger (Wohnbauvereinigung für Privatangestellte, Werdertorgasse 9, 1010 Wien) schriftlich heranzutragen.
2. Änderungen der Heimordnung können im Rahmen des Heimstatutes, gemäß Studentenheimgesetz § 14 und 16, durch den Heimausschuß, nach Begutachtung durch den Heimträger, vorgenommen werden.
3. Diese Heimordung gilt vorübergehend bis zur Beschlußfassung einer neuen Fassung durch den erstmals zu wählendne Heimausschuß und tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
Wien, im Februar 2001

